Kommunalwahl FAQ

Kommunalwahl 2025


Die nächsten Kommunalwahlen in NRW werden im Herbst 2025 stattfinden. Welche ‚Randbedingungen‘ für eine Teilnahme an den Wahlen zu beachten sind, möchten wir hier aufführen. Wer hier über Kenntnisse verfügt, möge gerne mitmachen und sich per Mail an uns wenden. (fraktion.kirchlengern@diebasis.nrw)

Eine Person je Wahlbezirk!

Auf den Wahlscheinen für den Gemeinderat (u.dgl.) sind die Kandidaten/innen des jeweiligen Wahlkreis bzw. Wahlbezirk mit der jeweils dazugehörenden Partei (oder Wählerliste) aufgelistet. Anders als z.B. bei der Bundestagswahl gibt es bei der Kommunalwahl keine ‚Erststimme‘ (Person) und ‚Zweitstimme‘ (Partei). Als Wahlberechtigter hat man eine Stimme und wählt damit eigentlich eine Partei, auch wenn das ‚Kreuz‘ bei einer Person gemacht wird.

Diese Kombination aus ‚Person‘ und ‚Partei‘ hat mehrere Konsequenzen. Die Wahl als ‚Personenwahl‘ zu verstehen, gilt nur für die Person, die den Wahlbezirk ‚gewinnt‘. Damit hat diese Person ein Direktmandat für den Gemeinderat gewonnen. Die Stimmen für die anderen Personen sind jedoch nicht ‚verloren‘ (wie es bei einer Erststimme der Fall ist), alle Stimmen zählen als Stimmen für die jeweilige Partei. Das Besondere an diesem Wahlmodus ist, dass eine Partei nur dann auf dem Wahlschein erscheint (und Stimmen bekommen kann), wenn von der Partei eine Person benannt wird, die sich für den Wahlbezirk aufstellen lässt.

WICHTIG: Eine nennenswerte Anzahl von Stimmen kann man nur bekommen, wenn für jeden Wahlbezirk eine Person benannt werden kann.

Wie viele Wahlbezirke hat eine Kommune?

Die Anzahl der Wahlbezirke kann man an der Zahl der Sitze des Gemeinderates ermitteln: Gesamtzahl -1 geteilt durch 2. Für jeden Wahlbezirk kommen zwei Mandatsträger in den Rat, dazu der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Einer der beiden Sitze für einen Wahlbezirk wird über das Direktmandat vergeben, der andere Sitz wird gemäß der ‚Reserveliste‘ zugeteilt.

Die Reserveliste wird in einer Wahlversammlung festgelegt. In welcher Reihenfolge die Personen auf die Liste gesetzt sind wird durch ein Wahlprotokoll nachgewiesen. Die Reihenfolge legt fest, welche Personen, bei entsprechender Stimmenzahl, einen Sitz im Rat bekommen.

WICHTIG: Bei ‚Kleinparteien‘ ist es sehr wahrscheinlich, dass maximal die auf den ersten Plätzen genannten Personen für ein Mandat in Betracht kommen. Alle anderen Personen sind aufgeführt, damit auf den Wahlscheinen für die Partei eine Stimme abgegeben werden kann.

Wie viele Stimmen sind minimal nötig?

Ein ‚%-Hürde‘ gibt es bei der Kommunalwahl nicht. Dennoch müssen schon eine gute Anzahl an Stimmen erreicht werden, um einen Sitz im Gemeinderat zu bekommen. Die Sitzverteilung wird nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Lague-Verfahren) errechnet.

Vereinfacht erklärt am Beispiel der Ergebniszahlen der Kommunalwahl 2014 von Kirchlengern:
Insgesamt abgegebene gültige Stimmen: 7305

Für den Rat in Kirchlengern sind 34 Sitze zu verteilen
aus den beiden Zahlen wird der ‚Divisor‘ ermittelt: 7305 / 34 = 214,85
nach Standardrundung: 215

Eine Partei hatte 3271 gültige Stimmen: 3271 / 215 = 15,21 (gerundet= 15 Sitze)
Eine Partei hatte 2572 gültige Stimmen: 2572 / 215 = 11,96 (gerundet= 12 Sitze)
Eine Partei hatte 0655 gültige Stimmen: 0655 / 215 = 03,04 (gerundet= 3 Sitze)
Eine Partei hatte 0634 gültige Stimmen: 0634 / 215 = 02,94 (gerundet= 3 Sitze)
Eine Partei hatte 0173 gültige Stimmen: 0173 / 215 = 00,80 (gerundet= 1 Sitz)

An dem Beispiel mag man nachvollziehen können, dass eine ‚Kleinpartei‘ auch mit wenigen Stimmen in den Gemeinderat einziehen kann. Um das präziser benennen zu können, ist eine genauere Betrachtung des Sainte-Lague-Verfahren erforderlich.